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Diskriminierung auf Grund Religion.

5. OGH – Zivilsachen10.15 GlBGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6149Jus-Extra OGH-Z 2017, 11 Heft 371 v. 1.3.2017

§ 19 GlBG

Die Benachteiligung wegen des Tragens religiöser Kleidungsstücke ist nicht als mittelbare, sondern als unmittelbare Diskriminierung (§ 19 Abs 1 GlBG) aufgrund der Religion anzusehen, weil religiöse Kleidungsstücke gerade keine neutralen Unterscheidungskriterien (§ 19 Abs 2 GlBG) darstellen.

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