§ 45 Abs 4 ÄrzteG, § 59 B-KUVG, § 63 Abs 1 B-KUVG
Der Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes ist auch daran gebunden hat, dass dieser nach dem ÄrzteG zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann.
Kein Kostenersatz besteht für eine infolge Verstoß gegen § 45 Abs 4 ÄrzteG (Verbot der freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz) unzulässig erfolgte ärztliche Behandlung.