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Ungerechtfertigte Haft, Entschädigung.

5. OGH – Zivilsachen20.01 SchuldrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6137Jus-Extra OGH-Z 2017, 7 Heft 370 v. 1.2.2017

§ 1325 ABGB, § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, § 21 Abs 1 StGB

Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen.

Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.

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