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Schiedsverfahren.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6124Jus-Extra OGH-Z 2017, 4 Heft 369 v. 1.1.2017

§ 584 Abs 3 ZPO, § 611 Abs 2 Z 5 ZPO

§ 584 Abs 3 S 2 ZPO gilt auch für das Verhältnis zwischen zwei Schiedsgerichten. Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist – außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO – ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht (hier: unterlassene Parteieneinvernahme) ist nicht per se ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.

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