§ 24 TSchG, § 1 1. THVO, § 2 1. THVO
Aus dem TSchG und der 1. THVO ergibt sich, dass Gesetz- und Verordnungsgeber eine durch Anzahl und Zweck der Großtierhaltung angenäherte Haltung unter anderem von Geflügel der 1. THVO unterstellt wissen wollten. 350 domestizierte Wachteln, deren Haltung zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion erfolgt, sind als „Hausgeflügel“ zu bewerten. Ihre Haltung unterliegt daher den Bestimmungen der 1. THVO.