§ 201 Abs 1 Z 2 IO
Wenn der Schuldner sein Vermögen im Vermögensverzeichnis nicht offengelegt hat, so stellt dies eine relevante Pflichtverletzung nach § 201 Abs 1 Z 2 IO dar. Ob das Vermögen im konkreten Fall verwertbar war, ist nicht entscheidend.
Der Umstand, dass der Schuldner unrichtige Angaben in einem späteren Verfahrensstadium richtig stellt oder die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vom Insolvenzverwalter aufgeklärt wird, ändert nichts am Vorliegen des in Rede stehenden Einleitungshindernisses, wenn dieses zuvor durch Verletzung der Aufklärungspflicht verwirklicht wurde.