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Antrag an Verfassungsgerichtshof.

5. OGH – Zivilsachen10.07 VfGGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6112Jus-Extra OGH-Z 2017, 1 Heft 369 v. 1.1.2017

§ 63a Abs 6 VfGG

Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof erst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz gestellt, dann liegt gar kein Anwendungsfall des § 62a VfGG vor. Aus diesem Grund ist der OGH auch nicht verpflichtet, mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren innezuhalten.

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