§ 17a FSG, § 28 FSG, § 39 FSG, § 40 FSG
I. Bereits durch die Abfrage des Strafregisters des Betreffenden, somit durch einen Ermittlungsschritt, der zur Klärung der Verkehrszuverlässigkeit dient, wird das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung iSd § 39 Abs 3 FSG eingeleitet.