§ 30 StudFG
I. Bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe ist das Eigeneinkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr, für das diese Beihilfe begehrt
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§ 30 StudFG
I. Bei der vorläufigen Berechnung der Studienbeihilfe ist das Eigeneinkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr, für das diese Beihilfe begehrt
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