§ 943 ABGB, § 1404 ABGB
Schließt jemand einen Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten eines anderen ab und verpflichtet
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§ 943 ABGB, § 1404 ABGB
Schließt jemand einen Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten eines anderen ab und verpflichtet
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