§ 12 Abs 1 VfGG
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Beschlüssen über die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden wegen Befangenheit eines Mitglieds des VfGH; keine Möglichkeit der Parteien des Verfahrens, ein Mitglied des VfGH abzulehnen (§ 12 Abs 1 VfGG); keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen.