§ 5 Abs 2 StVO 1960
Der nachträgliche Nachweis der Nichtalkoholisierung [durch einen nach erfolgter Verweigerung durchgeführten Alkomattest] ändert nach Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs 2 StVO an der Strafbarkeit der Verweigerung der Vornahme eines Alkotests nichts.