§ 364c ABGB, § 26 GBG
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbart wurde, kann ohne im grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden. Die Grundbuchsurkunde muss keinen Rechtsgrund im Sinne des § 26 Abs 2 GBG oder ein Motiv enthalten.