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Veräußerungs- und Belastungsverbot, Vereinbarung zu Gunsten Dritter, Eintragung im Grundbuch.

5. OGH – Zivilsachen20.11 GrundbuchrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6122Jus-Extra OGH-Z 2017, 3 Heft 369 v. 1.1.2017

§ 364c ABGB, § 26 GBG

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbart wurde, kann ohne im grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden. Die Grundbuchsurkunde muss keinen Rechtsgrund im Sinne des § 26 Abs 2 GBG oder ein Motiv enthalten.

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