Art 7 EuZustellVO, § 106 ZPO
Wird eine Zustellung (hier nach Art 7 Abs 1 EuZustellVO) im Ausland vorgenommen, so ist die Frage der Wirksamkeit der Zustellung nicht nach österreichischem Recht, sondern nach dem Recht des Zustellstaates zu beurteilen. Ergeben sich Zweifel, ob