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Obsorge.

5. OGH – Zivilsachen20.01 PersonenrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6079Jus-Extra OGH-Z 2016, 41 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 213 ABGB

Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-) Obsorge zu betrauen.

(Hier: Die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 145 ABGB Vorrang vor geeigneten Dritten iSd § 213 ABGB.)

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