§ 37 MRG, § 39 MRG, § 40 MRG
Die Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG bewirkt die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge. Die Schlichtungsstelle darf in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen.