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Revisionsrekursverfahren.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußerstreitverfahrenSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6098Jus-Extra OGH-Z 2016, 45 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 9 AußStrG 2005, § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG 2005

Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber – soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt – bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem Obersten Gerichtshof übertragen. (Hier: Kindesunterhalt, Unterhaltsfestsetzungsverfahren)

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