§ 57a KFG, § 4 BegutachtungsstellenVO
I. Aus § 4 Abs 2 PBStV kann für die „Zuordnung“ der erforderlichen Einrichtungen bzw Geräte zu einem bestimmten Ermächtigten nichts abgeleitet werden.
II. Sowohl das KFG als auch die PBStV gehen davon aus, dass eine bestimmte Begutachtung bzw das darüber auszustellende Gutachten zweifelsfrei einem bestimmten Ermächtigten zugeordnet werden können muss.