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Arbeitsfähigkeit, Ausnahme bei Antrag auf Berufsunfähigkeitspension.

3. VwGH – Administrativrecht66 SozialversicherungSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6184Jus-Extra VwGH-A 2016, 38 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 23 AlVG

Nach § 23 Abs 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs 3 AlVG. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde. Einer Zustellung an die Leistungsbezieherin bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht.

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