§ 23 AlVG
Nach § 23 Abs 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs 3 AlVG. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde. Einer Zustellung an die Leistungsbezieherin bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht.