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Kommunalmüll, Müllentsorgung, Abrechnungsmodalitäten.

7. EuGH – VorabentscheidungsverfahrenJus-Extra EuGH 2016/712Jus-Extra EuGH 2016, 22 Heft 368 v. 1.11.2016

Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des „Općinski sud u Velikoj Gorici“ (Kroatien) vom 19.5.2016, eingetragen in das Register des Gerichtshofs am 15.6.2016, wird der Gerichtshof um Auslegung der (gesamten) unionsrechtlichen abfallrechtlichen Vorschriften ersucht. Gegenstand des Ausgangsstreits ist die Forderung der Klägerin auf Begleichung der Rechnungen für die Hausmüllentsorgung, dabei insbesondere auch die Zahlung für die Mülltrennung bzw das Recycling und für die Beseitigung des widerrechtlich in der Umwelt abgelagerten Mülls. Dem Beklagten wurde kein Recycling-Mülltrennungsbehälter zur Verfügung gestellt, sondern nur ein einheitlicher Behälter mit 120 Liter Fassungsvermögen, wobei die Klägerin die monatliche Gebühr für die Hausmüllabfuhr nach der Größe des 120-Liter-Behälters berechnet, unabhängig davon, ob der Nutzer Müll produziert hat. Die Abrechnung erfolgt somit ausschließlich nach dem Volumen des entleerten Müllbehälters und nicht nach dem Volumen des tatsächlich abgeführten Mülls, was bedeutet, dass die Abrechnung stets so erfolgt, als hätte der Nutzer den 120 Liter-Behälter zur Gänze gefüllt. Das zuständige Stadtgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin jeden Müllbehälter mit einem Barcode und jeden Müllwagen mit einem Gerät zur Messung des Gewichts (der Masse) versehen und so den Preis nach dem Kriterium der abgeführten Müllmasse berechnen müsste, wie dies in einigen Ländern der EU der Fall ist. Außerdem müssten besondere Behälter und Container für die Mülltrennung (Papier, Plastik, Restmüll) zur Verfügung gestellt werden; für eine solche Recycling-Entsorgung brauche der Nutzer nichts zu zahlen. Da nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die innerstaatlichen Gesetze, auf die sich die Klägerin beruft, nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften stehen, wird dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: Wie erfolgt die Abrechnung der Gebühr für die Hausmüllsammlung und -abfuhr nach dem Unionsrecht und wie sehen die Rechnungen für die Gemeindemüllsammlung und -abfuhr bei Bürgern der EU aus, dh bezahlen sie die Gemeindemüllsammlung und -abfuhr nach dem Volumen des entleerten Mülleimers bzw Behälters oder nach dem Volumen des abgeführten Mülls und zahlen sie daneben noch weitere Gebühren?

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