Art 7 Abs 2 EuGVVO
Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn)Sitz des Geschädigten.
OGH, 30.08.2016, 4 Ob 120/16z
Art 7 Abs 2 EuGVVO
Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn)Sitz des Geschädigten.
OGH, 30.08.2016, 4 Ob 120/16z