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Kartelldeliktsrecht.

5. OGH – Zivilsachen29.03 EuGVVOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6103Jus-Extra OGH-Z 2016, 46 Heft 368 v. 1.11.2016

Art 7 Abs 2 EuGVVO

Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn)Sitz des Geschädigten.

OGH, 30.08.2016, 4 Ob 120/16z

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