§ 11 Wiener Tourismusförderungsgesetz
Für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes iS der Ortstaxenpflicht nach § 11 des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (LGBl Nr 13/1955 idF LGBl Nr 10/2000) ist es wesentlich, dass während der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Betreuungsleistungen für den Gast erbracht werden.