§ 81 GewO 1994
Im Hinblick auf das Erk des VfGH vom 1.3.2012, B 606/11 (VfSlg 19.617/2012) hält der VwGH seine Rsp zur mangelnden Parteistellung der Nachbarn im Änderungsanzeigenverfahren nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen.