§ 26 DSG 2000
I. Die Meldebestätigung nach § 19 MeldeG 1991 dient der Bestätigung einer melderechtlichen Anmeldung des Antragstellers (bzw eines Menschen, für den diesen die Meldepflicht trifft). Sie dient jedoch nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers und kann somit nicht als Identitätsdokument iSd § 26 DSG 2000 angesehen werden.