§ 28 VwGVG
I. Im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das VwG nach § 28 Abs 3 VwGVG ist die Verwaltungsbehörde, aber auch das VwG selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht – sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden, wobei damit auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist.