§ 1319a ABGB
Der Vermieter eines Parkplatzes (im Freien oder in einem Parkhaus) auf einem Flughafen haftet den Parkplatzmietern für den Zustand der Wege, die nach den örtlichen Verhältnissen dazu dienen, vom Parkplatz in das Flughafengebäude und umgekehrt zu gehen. Er ist gegenüber den Parkplatzmietern verpflichtet, diese Wege von Schnee und Eis zu säubern bzw zu bestreuen.