§ 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 282 Abs 2 StPO, § 345 Abs 1 Z 1 StPO
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Der Einwand der Befangenheit von an der Verhandlung beteiligten Richtern kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vom Privatbeteiligten weder unter dem Aspekt der Z 1 noch unter jenem der §§ 281 Abs 1 Z 4 oder 345 Abs 1 Z 5 StPO erhoben werden. Die in § 282 Abs 2 StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten stellen eine verhältnismäßige Einschränkung des in Art 6 Abs 1 MRK gewährten Grundrechts dar.