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Alleinverdienerabsetzbetrag, Einkünftegrenze (nicht „monetäre Zuflüsse“).

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2016/3230Jus-Extra VwGH-F 2016, 26 Heft 368 v. 1.11.2016

§ 33 Abs 4 EStG 1988

Die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Betragsgrenze von 6.000 € jährlich ausdrücklich auf die „Einkünfte“ des (Ehe) Partners ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iS des § 2 Abs 2 bis 4 EStG 1988.

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