§ 33 Abs 4 EStG 1988
Die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Betragsgrenze von 6.000 € jährlich ausdrücklich auf die „Einkünfte“ des (Ehe) Partners ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iS des § 2 Abs 2 bis 4 EStG 1988.