§ 2 StVO, § 93 StVO
Ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil einer über eine Brücke führenden Straße ist ein „Gehsteig“ iSv § 2 Abs 1 Z 10 StVO und damit auch iSv § 93 Abs 1 StVO. Den Eigentümer einer Liegenschaft, von der die Brücke nicht weiter als 3 m entfernt ist, treffen daher die in § 93 StVO festgelegten Pflichten.