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Säuberungs- und Streupflicht für Brücken.

5. OGH – Zivilsachen90.01 StraßenverkehrsordnungSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6076Jus-Extra OGH-Z 2016, 40 Heft 367 v. 1.9.2016

§ 2 StVO, § 93 StVO

Ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil einer über eine Brücke führenden Straße ist ein „Gehsteig“ iSv § 2 Abs 1 Z 10 StVO und damit auch iSv § 93 Abs 1 StVO. Den Eigentümer einer Liegenschaft, von der die Brücke nicht weiter als 3 m entfernt ist, treffen daher die in § 93 StVO festgelegten Pflichten.

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