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Gleichgeschlechtliche Ehe, Eintragung in Personenstandsurkunde.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AngelegenheitenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6165Jus-Extra VwGH-A 2016, 34 Heft 367 v. 1.9.2016

§ 31 PStG 2013, § 58 PStG 2013

I. Die Eintragung einer „gleichgeschlechtlichen Ehe“ in das Ehebuch kommt nicht in Betracht.

II. Da es sich bei Personenstandsurkunden – wie einer Heiratsurkunde – gem § 31 Abs 1 PStG um Auszüge aus den Personenstandsbüchern handelt, ist mangels Eintragungsfähigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe in das Ehebuch auch die Ausstellung einer entsprechenden Heiratsurkunde ausgeschlossen.

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