§ 31 PStG 2013, § 58 PStG 2013
I. Die Eintragung einer „gleichgeschlechtlichen Ehe“ in das Ehebuch kommt nicht in Betracht.
II. Da es sich bei Personenstandsurkunden – wie einer Heiratsurkunde – gem § 31 Abs 1 PStG um Auszüge aus den Personenstandsbüchern handelt, ist mangels Eintragungsfähigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe in das Ehebuch auch die Ausstellung einer entsprechenden Heiratsurkunde ausgeschlossen.