§ 84 AktG, § 92 AktG, § 99 AktG
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Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 92 Abs 3 AktG nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die Aktiengesellschaft. Einer von dieser verschiedenen Partei ist dieser Beweis nicht möglich. Gemäß § 84 Abs 1 zweiter Satz iVm § 99 AktG haben die Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung erfasst auch das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen daher die Aussage verweigern, weil sie sonst eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen (§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO). Da die Aufsichtsratsmitglieder einer objektiv normierten Sorgfaltspflicht (deren Verletzung haftbar macht), unterliegen (§ 84 Abs 1 erster Satz iVm § 99 AktG), müssen sie ohne Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch die Aktiengesellschaft die Aussage sogar verweigern. Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt freilich nicht gegenüber der Aktiengesellschaft oder gegenüber dem Vorstand, weshalb der Aktiengesellschaft der Beweis leicht möglich ist, dass nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, und sie daher die Beweislast hiefür trifft.