§ 9 Abs 9 KStG 1988
Die Verschmelzung eines Gruppenträgers (im Rahmen eines „Upstream-Mergers“) mit einer gruppenfremden Gesellschaft führt zur Beendigung der Unternehmensgruppe nach § 9 Abs 9 zweiter Teilstrich KStG 1988 (dies ergibt sich bereits aus dem E vom 18.10.2012, 2009/15/0214, VwSlg 8759/F, in dem der