§ 6 Abs 5 OÖ MSG 2011
Bei subsidiär Schutzberechtigten mit einem Aufenthaltsrecht gem § 8 Asylgesetz 2005, die eine Leistung der Grundversorgung erhalten, handelt es sich nicht um solche Personen, die gem § 6 Abs 5 OÖ MSG 2011 auf Grund anderweitiger ausreichender Vorsorge vom Bezug der Mindestsicherung ausgeschlossen sind.