§ 2 WEG
Bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellflächen sind so lange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.