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Kraftfahrzeugabstellplatz, einspurige Fahrzeuge.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WohnrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6018Jus-Extra OGH-Z 2016, 29 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 2 WEG

Bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kraftfahrzeuge handeln. Abstellflächen sind so lange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kraftfahrzeug geparkt werden kann.

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