§ 9 EO, § 10 EO, § 1422 ABGB
Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, der für die Schuld nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein