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Bankmitarbeiter, kostenlose Benützung von Safes und Schließfächern als Arbeitslohn.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2016/3205Jus-Extra VwGH-F 2016, 18 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 5 KommStG, § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988, § 15 EStG 1988

Nach § 5 Abs 1 KommStG bildet die Summe der Arbeitslöhne (vgl § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988) die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Dazu gehören auch die geldwerten Vorteile iSd § 15 EStG 1988, wenn deren Inanspruchnahme nicht im „ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers“ liegt (vgl zB VwGH 31.7.2013, 2009/13/0157).

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