§ 5 KommStG, § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988, § 15 EStG 1988
Nach § 5 Abs 1 KommStG bildet die Summe der Arbeitslöhne (vgl § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988) die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. Dazu gehören auch die geldwerten Vorteile iSd § 15 EStG 1988, wenn deren Inanspruchnahme nicht im „ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers“ liegt (vgl zB VwGH 31.7.2013, 2009/13/0157).