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Örtliche Zuständigkeit des VwG bei Änderung des Anknüpfungspunktes nach Bescheiderlassung.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6125Jus-Extra VwGH-A 2016, 23 Heft 365 v. 1.7.2016

§ 3 VwGVG

I. Die örtliche Zuständigkeit des VwG bestimmt sich gem § 3 Abs 2 VwGVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des VwG relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.

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