§ 3 VwGVG
I. Die örtliche Zuständigkeit des VwG bestimmt sich gem § 3 Abs 2 VwGVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des VwG relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.