§ 2 NAG 2005, § 45 NAG 2005, § 61 NAG 2005
I. In der Regelung des § 2 Abs 3 NAG 2005, wonach der Aufenthalt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung gilt, kann für sich genommen keine förmliche Begrenzung iSd Art 3 Abs 2 Buchst e der RL 2003/109 gesehen werden.