§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994
Befördert ein Sachverständiger für das Kfz-Wesen (mit der Spezialisierung auf Verkehrsunfälle und Unfallanalysen) im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit mit seinem Pkw auch das Gerichtspersonal, liegt keine gewerbliche Personenbeförderung iS des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 dar. Dieser eine Ausnahme vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Pkw darstellende Tatbestand war damit nicht erfüllt.