§ 20 WEG, § 52 WEG
Der Anspruch auf Unterlassung bestimmter Verwaltungshandlungen ist gegen den Verwalter nicht im streitigen, sondern gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.
OGH, 25.01.2016, 5 Ob 129/15d
§ 20 WEG, § 52 WEG
Der Anspruch auf Unterlassung bestimmter Verwaltungshandlungen ist gegen den Verwalter nicht im streitigen, sondern gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.
OGH, 25.01.2016, 5 Ob 129/15d