§ 87 GBG
Wird von der Grundbuchsurkunde nur ein Teil im Original vorgelegt (hier: vom Gericht elektronisch ausgefertigte Teile eines Scheidungsvergleichs), so genügt dies der Forderung des § 87 Abs 1 GBG nach Vorlage der Urkunde im Original nicht, es sei denn, aus der Teilausfertigung ergäbe sich eindeutig, dass die übrigen Teile für die begehrte Grundbuchseintragung nicht von Bedeutung sein können.