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Grundbuchsurkunde, Vorlage eines Teiles.

5. OGH – Zivilsachen20.11 GrundbuchsrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/6001Jus-Extra OGH-Z 2016, 26 Heft 364 v. 1.6.2016

§ 87 GBG

Wird von der Grundbuchsurkunde nur ein Teil im Original vorgelegt (hier: vom Gericht elektronisch ausgefertigte Teile eines Scheidungsvergleichs), so genügt dies der Forderung des § 87 Abs 1 GBG nach Vorlage der Urkunde im Original nicht, es sei denn, aus der Teilausfertigung ergäbe sich eindeutig, dass die übrigen Teile für die begehrte Grundbuchseintragung nicht von Bedeutung sein können.

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