§ 56a GlücksspielG
I. Die Anordnung zur Betriebsschließung nach § 56a GlücksspielG ist an den Inhaber des zu schließenden Betriebes zu richten.
II. Ist eine GmbH Inhaberin des Betriebes, ist der Bescheid über die Schließung an die GmbH zu richten; die Zustellverfügung hat entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen. Wird der Bescheid an eine Person, welche seit Einbringung ihres nicht protokollierten Einzelunternehmens in die GmbH den Betrieb führt, zugestellt, wird er gegenüber der GmbH nicht rechtswirksam erlassen.