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Eine terroristische Vereinigung muss nicht auf der Terrorliste der UNO stehen.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5039Jus-Extra OGH-St 2016, 9 Heft 364 v. 1.6.2016

§ 278b StGB

Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung nach § 278b StGB ist es ohne Bedeutung, ob sie in der sogenannten Terrorliste der Vereinten Nationen (UNO) genannt ist.

OGH, 14.03.2016, 15 Os 16/16s
(RS0130634)

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