§ 278b StGB
Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung nach § 278b StGB ist es ohne Bedeutung, ob sie in der sogenannten Terrorliste der Vereinten Nationen (UNO) genannt ist.
OGH, 14.03.2016, 15 Os 16/16s
(RS0130634)
§ 278b StGB
Für die Beurteilung einer Organisation als terroristische Vereinigung nach § 278b StGB ist es ohne Bedeutung, ob sie in der sogenannten Terrorliste der Vereinten Nationen (UNO) genannt ist.
OGH, 14.03.2016, 15 Os 16/16s
(RS0130634)