§ 35 EO, § 39 EO, § 87 EO
Die Exekution durch zwangsweise Pfandrecht Begründung ist durch die Einverleibung des Zwangspfandrechts als einzige Vollzugshandlung noch nicht beendet, sondern erst dann, wenn der betreibende Gläubiger in einer parallel geführten Exekution (aber nicht auch auf andere Weise) befriedigt wurde. Diese