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Der Spruch eines Beschlusses nach § 494 Abs 1 StPO ist im Protokollsvermerk aufzunehmen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5027Jus-Extra OGH-St 2016, 7 Heft 363 v. 1.5.2016

§ 50 StGB, § 86 Abs 1 StPO, § 86 Abs 3 StPO, § 271 Abs 1a StPO, § 271a Abs 3 StPO, § 494 Abs 1 StPO

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