§ 2 Z 4 ZustG, § 20 ZustG
I. War der Adressat eines Bescheides, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde, bei der Ablage des Bescheides durch Polizeibeamte in sein Fahrzeug nicht (mehr) anwesend, kam eine wirksame Zustellung „anlässlich einer Amtshandlung“ (Abnahme der Lenkberechtigung) nicht in Betracht.